Erste Drohungen nach Verbrühung des Kindes
In einem Vorfall sah die Kammer rückblickend einen entscheidenden Wendepunkt in der Beziehung der beiden: Im Beisein der Mutter verbrühte sich der gemeinsame Sohn den Fuß. An diesem Tag äußerte ihr späterer Ex-Partner unverhohlen die Drohung, sie umbringen zu wollen. Er unterstellte ihr im Anschluss sogar Absicht und zeigte die Frau an. Unter diesem Eindruck entschied sich die Frau, die gemeinsame Wohnung zu verlassen und sich von der Perspektive einer gemeinsamen Zukunft zu verabschieden, wie der Richter ausführte.
Der Streit um das Sorgerecht wurde den Angaben zufolge schlimmer und die Schärfe zwischen den beiden nahm in der Folge immer weiter zu. Es häuften sich Drohungen gegen die Frau, die der Ex-Partner in Anwesenheit verschiedener Bekannter aussprach. Die Frau „muss weg“, sagte er nach Angaben des Richters wohl mehrfach.
Richter: Er hasste seine Ex
„Er hasste seine ehemalige Partnerin“, sagte der Richter. Er habe ihr sämtliche Qualitäten einer Mutter abgesprochen. Zudem habe sich der ehemalige Lebensgefährte in seiner zukünftigen Familienplanung gestört gefühlt und das Kind allein großziehen wollen. Er habe ein „tiefes Rachegefühl“ gegen seine Ex-Partnerin entwickelt, nachdem sie in seinen Augen dem Jungen durch die Verbrühung beabsichtigt Leid zugefügt habe.
Mit dem Entschluss, die Frau zu töten, sei er schließlich zu seinem ehemaligen Schulfreund gegangen, den er für nicht sonderlich intelligent gehalten habe, erklärte der Richter. „Er wollte sich die Hände nicht schmutzig machen.“ Der Plan sei gewesen, den Mord wie einen außer Kontrolle geratenen Streit nach einem Autounfall aussehen zu lassen.
Warum der Unterschied im Strafmaß?
Das Gericht begründete den Unterschied im Strafmaß darin, dass der Ex-Partner der geistige Urheber der Tat gewesen sei. Er sei letztlich derjenige, der im Sorgerechtsstreit vom Tod der Frau profitiert habe. „Es gab eine Vielzahl von unmissverständlichen Drohungen“, führte der Richter in der Urteilsbegründung aus. Sein ehemaliger Schulfreund sei lediglich die ausführende Hand gewesen, der die Tat aus falsch verstandener Freundschaft begangen habe. Die Einlassungen der beiden seien an den entscheidenden Stellen nicht glaubhaft gewesen.