Keine schweren Nebenwirkungen nachweisbar
Das Antipsychotikum Pipamperon wird zur Behandlung von Schlafstörungen und Unruhezuständen eingesetzt. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren sollte es laut Herstellerangaben nur unter besonderer Berücksichtigung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses verordnet werden.
In keinem der Fälle sei nachweisbar gewesen, dass durch die Einnahme des Medikaments schwere Nebenwirkungen eingetreten seien, sagte die Richterin. Dass einige Betroffene etwa unter starker Müdigkeit, erheblicher Gewichtszunahme oder Wesensveränderungen gelitten hätten, sei nicht kausal auf die Behandlung mit Pipamperon zurückzuführen.
"Erlaubnisirrtum" des Angeklagten
Vor der Verordnung des Psychopharmakons habe Winterhoff zwar mittels eines Formulars die Zustimmung der Sorgeberechtigten eingeholt, allerdings habe er sie nicht umfassend genug aufgeklärt. So habe er nicht darauf hingewiesen, dass er sich mit der Diagnose "frühkindlicher Narzissmus" und der Pipamperon-Dauerbehandlung außerhalb der ärztlichen Standards bewegte, erklärte Köhne. Wahrscheinlich hätten einige Eltern ihre Einwilligung nicht erteilt, wenn sie das gewusst hätten.
Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass Winterhoff diese Punkte absichtlich verschwiegen hätte. Da die Eltern das Formular unterschrieben hätten, sei der Psychiater vielmehr der Ansicht gewesen, er habe deren Einwilligung ordnungsgemäß eingeholt. Somit liege ein sogenannter Erlaubnisirrtum vor: Der Angeklagte habe aufgrund einer rechtlichen Fehleinschätzung an die Rechtmäßigkeit seines Handelns geglaubt, sagte die Richterin.