Corona-Regeln Das gilt mit der neuen Verordnung in Thüringen

, aktualisiert am 26.01.2021 - 11:14 Uhr
Die Maske wird in Thüringen noch häufiger Pflicht – nicht nur in Erfurt sollte man sie nicht wegwerfen. Foto: dpa/Martin Schutt

Thüringen verschärft die Regeln: Ab Dienstag gelten strengere Maskenpflichten und niedrigere Limits bei Versammlungen. Aber es gibt auch ein paar Erleichterungen.

 
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Suhl - Es bleibt dabei: Es dürfen sich nur Angehörige eines Haushalts (samt auswärts wohnenden minderjährigen Kindern) plus eine weitere Person treffen. Ergänzt wird der (unverbindliche) Appell, den Kreis der privaten und beruflichen Kontaktpersonen möglichst konstant gering zu halten.

Kontakte: Im Privatbereich ist es nun zusätzlich erlaubt, Kinder unter sechs Jahren aus der Familie oder der Nachbarschaft zu betreuen, sofern sie aus höchstens zwei Haushalten stammen und eine feste Gruppe bilden. Die Oma, die auf die drei Nachbarskinder aufpasst oder mit ihnen regelmäßig Schneemänner baut, tut dies also künftig legal.

Alkoholkonsum ist in der Öffentlichkeit nur noch dort generell verboten, wo auch eine Maskenpflicht besteht. Auf der Straße oder in Grünanlagen ist er nun erlaubt. Die Gesundheitsämter können aber weitere Bereiche festlegen, in denen Trinken nicht gestattet ist.

Maskenpflicht: Die Regeln für Arbeitsplätze werden verschärft. Ohne (gewöhnliche) Maske geht es nur noch, wenn der 1,5-Meter-Abstand ständig sicher eingehalten werden kann und wenn in geschlossenen Räumen mindestens zehn Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen. Sind Büros zu klein oder herrscht Gedränge in der Werkstatt, gilt nun eine verbindliche Maskenpflicht für die Beschäftigten.

Medizinische Masken: In folgenden Situationen müssen alle Menschen ab 15 Jahren medizinische, also FFP2- oder OP-Masken tragen, Alltagsmaske oder eine normale Mund-Nasen-Bedeckung reicht nicht:

 in Geschäften (nur von Kunden)

 bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen

 in Bussen und Bahnen

 in Arzt- und anderen medizinischen Praxen (gilt für Personal und Patienten)

 von Beschäftigten ambulanter Pflegedienste

  von Besuchern und Beschäftigten in Pflege- und Behindertenheimen.

Bis zum Alter von 14 reicht auch in diesen Situationen weiterhin eine Stoffmaske. Kinder unter sechs Jahren sind nach wie vor von jeglicher Maskenpflicht befreit. Empfohlen, aber nicht vorgeschrieben, werden medizinische Masken generell „in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist“.

Für Versammlungen und Demonstrationen gelten neue Höchstzahlen: Draußen nur noch 500 Teilnehmer (bisher 1000), drinnen maximal 50 Teilnehmer (bisher 100). In Kreisen mit eine Woche lang anhaltenden Inzidenzwerten ab 200 reduzieren sich die Grenzen auf 100 draußen und 25 drinnen. In Corona-Hotspots mit Inzidenzwerten ab 300 dürfen sich nur noch 10 Menschen versammeln, auch draußen. Kreise können Ausnahmen zulassen, wenn der Infektionsschutz gewährleistet ist.

Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen müssen dem Gesundheitsamt zwei Werktage vorher angezeigt werden, sofern keine allgemeine Erlaubnis vereinbart worden ist.

Kantinen in Betrieben dürfen nur noch dann öffnen, wenn sie für den Betrieb „zwingend erforderlich“ sind, weil Essen anderweitig nicht möglich ist.

In Alten- und Pflegeheimen wird die Testpflicht verschärft. Die Beschäftigten müssen nun drei Mal pro Woche zum Abstrich. Bei Behindertenheimen bleibt es bei zwei Pflichttests pro Woche.

Quarantäne: Die zehntägige Quarantänepflicht für positiv Getestete gilt nun auch für Schnelltests, deren Anbieter das Ergebnis dem Gesundheitsamt melden müssen. Betroffene müssen den PCR-Test nachschieben, in dessen Negativfall sie nach fünf Tagen aus der Quarantäne entlassen werden.

Schulen und Kitas: Ab Klasse 7 gilt Maskenpflicht für Schüler nun auch in der Klasse – sofern Präsenzunterricht stattfindet. Lehrer müssen im Klassenraum Maske tragen, auch in unteren Stufen. Kinder mit besonderem Förder- oder Unterstützungsbedarf können von den Schulen aufgefordert werden, zum Unterricht zu erscheinen. Dieser Personenkreis hat in Kitas nun Anspruch auf Notbetreuung.

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