Zur Zulässigkeit von Heimatreisen sagt ein Sprecher: "Dabei geht das Bamf im Einklang mit der Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass diese nur unter spezifischen Voraussetzungen erlaubt sind." So sei beispielsweise eine kurze Rückreise zur "Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung" - wie der Teilnahme an einer Beerdigung oder dem Besuch eines schwerkranken Familienangehörigen - kein Grund für einen Widerruf.
Heimatbesuche schon früher öffentlich diskutiert
Debatten über Heimatbesuche von Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, gab es schon in früheren Jahren, etwa bei Reisen von Menschen aus Syrien. Für Aufsehen sorgte 2017 ein Antrag der AfD im Baden-Württembergischen Landtag, Heimataufenthalte von Geflüchteten zu untersuchen.
Das Innenministerium teilte daraufhin nach einer Umfrage in den Ausländerbehörden mit, dass seit dem Jahr 2014 circa 160 Fälle bekannt geworden seien, in denen die Menschen einmal oder mehrmals in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Dabei sei von einer gewissen Dunkelziffer auszugehen. Als Anlass wurden beispielhaft persönliche, familiäre oder geschäftliche Gründe genannt.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen teilte 2017 auf eine Kleine Anfrage mit, dass nach den dort vorliegenden Erkenntnissen die betreffenden Flüchtlinge nicht in ihre Heimatländer reisten, um dort "Urlaub" zu machen.