Meiningen Kind missbraucht und fotografiert: Vater nimmt Urteil an

Zwischen drei und fünf Jahre alt war der Junge, als sein Vater ihn sexuell missbraucht und Fotos von ihm gemacht haben soll. Fotos, die unter den Straftatbestand "Herstellung kinderpornografischer Schriften" fallen.

Beschädigte Kinderpuppe. Die Kommission untersucht alle Formen sexuellen Kindesmissbrauchs in der Bundesrepublik und in der DDR. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/Symbol

Meiningen - Zwischen drei und fünf Jahre alt war der Junge, als sein Vater ihn sexuell missbraucht und Fotos von ihm gemacht haben soll. Fotos, die unter den Straftatbestand "Herstellung kinderpornografischer Schriften" fallen. Der Junge ist wohl jetzt - geraume Zeit später - immer noch in psychologischer Betreuung. Der Vater, ein 40-jähriger Mann aus Sonneberg, sitzt seit einigen Monaten in Untersuchungshaft.

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Gegen das Urteil - zwei Jahre und vier Monate Haft -, das im März am Amtsgericht Sonneberg gesprochen worden ist, hat er seinen Verteidiger Berufung einlegen lassen. Trotzdem er gestanden haben muss. Der Angeklagte habe, so wird am Donnerstag im Prozess in zweiter Instanz am Landgericht Meiningen aus der Urteilsbegründung zitiert, "zugegeben, ein sehr junges Kind missbraucht" zu haben - seinen Sohn. Man werde zur Sache nichts erklären, sagt der Verteidiger. Er stellt den Antrag, den Mann von einem Psychiater begutachten zu lassen - es sei unklar, ob der Mann schuldfähig sei oder möglicherweise an einer seelischen Störung, "Neigung zur Pädophilie", leide.

Falls man ein Gutachten anfordere, darauf weist der Vorsitzende Richter deutlich hin, würde sich dieses nicht auf die Untersuchung der Schuldfähigkeit beschränken. Es müsse dann, "wenn er nichts dafür kann", auch die Frage gestellt werden, ob der Mann gefährlich sei. Was in der Konsequenz die Möglichkeit beinhalte, dass eine zeitlich nicht begrenzte Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet werde.

Ein Risiko, das der Angeklagte dann doch lieber nicht eingehen möchte - nach Beratung mit seinem Verteidiger lässt er diesen die Berufung zurücknehmen. Damit ist das Urteil angenommen. m