Die am Mittwoch publik gemachte Begründung des Verwaltungsgerichts Meiningen zur Wahlanfechtung der Stadtratswahl 2024 in Steinbach-Hallenberg sehe ich als Auslegungssache an. Sicherlich kann man einen Satz im Amtsblatt, der den Fortschritt in der Stadt Steinbach-Hallenberg lobt, so auslegen, dass er als Wahlempfehlung gilt.