Kreis Sonneberg Betrunkener Radler greift Polizei an

Erst lag er, dann saß er und schließlich legte er sich mit der Polizei an. Ein Radfahrer hat in Steinach seine Alkohol-Toleranzgrenze überschätzte. Wie sind die Regeln?

Alkoohl auf dem Fahrrad kann Ärger bringen (Symbolbild). Foto: picture alliance/dpa/Roland Weihrauch

Ein stark alkoholisierter Radfahrer hat am Samstagabend in Steinach (Landkreis Sonneberg) für einen Polizeieinsatz gesorgt. Zunächst meldete ein Zeuge einen gestürzten Mann, der offenbar wegen seiner Alkoholisierung nicht mehr selbst aufstehen konnte, wie es im Polizeibericht heißt.

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Gegen 20.30 Uhr trafen Polizeibeamte den 59-Jährigen an – diesmal saß er auf seinem Fahrrad. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von über 1,8 Promille. Als die Polizisten ihm die Anzeige und die erforderliche Blutprobenentnahme erläuterten, reagierte der Mann aggressiv, leistete Widerstand und griff die Einsatzkräfte an.

Der 59-Jährige wurde daraufhin unter Zwang zur Blutentnahme ins Krankenhaus gebracht. Verletzt wurde niemand. Gegen den Mann werden nun mehrere Strafverfahren eingeleitet.

Wie betrunken darf man auf dem Fahrrad sein?

Auf dem Fahrrad gilt in Deutschland ab 1,6 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit, heißt es beim ADAC. Wer betrunken fährt, riskiert eine Strafanzeige, Punkte in Flensburg und die Anordnung einer medizinisch-psychologische Untersuchung (im Volksmund „Idiotentest“).

Wenn der Fahrradfahrer die MPU nicht besteht, wird ihm, auch wenn er „nur“ alkoholisiert Fahrrad gefahren ist, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen – der Führerschein ist damit weg. Bereits ab 0,3 Promille macht man sich strafbar, wenn Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien) vorliegen oder ein Unfall passiert.

Ein alkoholisierter Fußgänger, der ein Fahrrad neben sich herschiebt, macht sich nicht strafbar. Wer allerdings alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, zum Beispiel das Fahrrad kaum festhalten oder geradeaus schieben kann, sollte dieses lieber stehen lassen.