Was hat der EuGH entschieden?
Der EuGH stellte Ende 2025 klar, dass für Gegenstände der angewandten Kunst beim Urheberrecht keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werke. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts sei ein Gegenstand, "der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt", betonten die Luxemburger Richter. Für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung komme es darauf an, "ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind". Über den konkreten Fall muss nun der BGH entscheiden.