Ein Energieversorger hatte in seinen ergänzenden Bedingungen einen pauschalen Mahnbetrag von 2,50 Euro vorgesehen. Dagegen ging der Deutsche Verbraucherschutzverein vor. Der Bundesgerichtshof erkannte nur die Kosten für Druck, Kuvertierung, Frankierung und Versendung der Mahnung von rund 0,76 Euro als Mahnpauschale an ( Az.: VIII ZR 95/18 ). Wie viel im Einzelfall angemessen ist, müsse individuell entschieden werden.