In dem Merkblatt der Kammern ist aufgelistet, wer was tun kann und beachten sollte. So sollten die Arbeitnehmer schon auf dem Weg in die Firma auf den Infektionsschutz achten, etwa beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel. Auf Fahrgemeinschaft solle besser verzichtet werden und wenn, dann nur, wenn die Mitfahrer eine FFP2-Maske tragen. Sonst drohe im Falle einer Infektion Quarantäne für alle. Doch reiche es nicht, die Mitarbeiter auf Hygiene, Abstand und Masken hinzuweisen. Auch darauf macht das Merkblatt aufmerksam. Arbeitgeber müssen die Voraussetzungen dafür schaffen und kontrollieren. Ein Pandemieplan helfe dabei, er lege zum Beispiel fest, wer die Ansprechpartner im Betrieb sind, welche Hygienemaßnahmen getroffen werden und wie die Arbeitsabläufe an die Situation angepasst werden können.
Arbeitsplätze müssen, wenn möglich, so umgestaltet werden, dass zwischen den Einzelplätzen mindestens eineinhalb Meter Abstand und am besten noch Trennwände liegen; bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr ist letztere inzwischen Pflicht. Desinfektionsmittel, Handseifen, Handtuchspender sind vom Arbeitgeber bereitzustellen, ebenso mindestens zwei Schutzmasken. Diese müssen nach 70 bis 90 Minuten Dauernutzung getrocknet werden, da sie sonst ihre Wirkung einbüßen. Empfohlen werden FFP2-Masken. Außerdem müssen verschlossene Müllbehälter bereitstehen, in denen gebrauchte Hygieneartikel entsorgt werden können.
Nach ausführlichen Hinweisen von Bodenmarkierungen bis zur Zeiterfassung enthält das Merkblatt auch Informationen, was im Falle einer Infektion eines Mitarbeiters zu tun ist und welche einzelnen Schritte zu beachten sind.
Das Merkblatt „Verhaltensregeln im Unternehmen und bei Corona-Verdachtsfall“ ist unter anderem zu finden auf der Internetseite der IHK.