Das Gericht begründete die Ablehnung so: Das Eigenverschulden der Klägerin sei derartig groß, dass sie keinen Schadenersatz fordern könne. Wer rückwärts fährt, müsse so sorgfältig sein, dass andere nicht gefährdet oder geschädigt werden. Bei schlechter Sicht müssen sich Autofahrer schlimmstenfalls einweisen lassen - gerade weil die Frau aus einer Einfahrt in den Fließverkehr einfädeln wollte, hätte sie umso sorgfältiger sein müssen.
Anhaltspunkte dafür, dass die andere Fahrerin das Fahrzeugheck aus einiger Entfernung bereits hätte wahrnehmen können und somit «sehenden Auges» in das Auto gefahren sei, gab es nicht. Auch das Argument, Tempo 50 sei unangepasst gewesen, wurde vom Gericht zurückgewiesen: So viel war dort eben erlaubt.
Nach Einschätzung des Gerichts sei die Frau, die rückwärts aus der Einfahrt kam, somit allein verantwortlich für den Unfall.