Inzidenz über 1000 Stadtbummel ist Erwachsenen nur noch im Zweier-Pack erlaubt

Es fühlt sich nach Lockdown an: Die Maskenpflicht wird wieder deutlich ausgeweitet, Kontaktbeschränkungen ebenso. Die Quadratmeter-Regel in Geschäften kehrt zurück und das Zuschauerverbot im Sport. Infolge der hohen Ansteckungsrate tritt eine neue Allgemeinverfügung in Kraft, die beileibe nicht nur Ungeimpfte in die Pflicht nimmt.

Die Verkaufsfläche regelt wieder die Kundenzahl im Discounter. Foto: /Zitzmann

Sonneberg - In Thüringen sind Landkreise bzw. kreisfreie Städte, bei denen die Sieben-Tage-Inzidenz überm Wert von 1000 bzw. 1500 Neuinfektionen je 100 000 Einwohnern liegt, dazu verpflichtet, für ihr Gebiet zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die örtliche Ausbreitung des Coronavirus zu ergreifen. Die Sieben-Tage-Inzidenz zwischen Rennsteig, Kreisstadt und Schaumberger Land liegt mittlerweile wieder deutlich überm Schwellenwert von 1000, dies auf der Basis von über 800 per Laborbefund bestätigten Ansteckungen binnen einer Woche.

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Somit kommen auf Landesgeheiß schärfere Regeln zum Ansteckungsschutz zum Tragen. So kündigt das Landratsamt eine neue Allgemeinverfügung an. Diese tritt am Dienstag, 14. Dezember, in Kraft für die Zeit bis einschließlich 20. Dezember. „Inhaltlich setzt der Landkreis mit der Anordnung die zugrundeliegende Weisung und Musterallgemeinverfügung des Thüringer Gesundheitsministeriums eins zu eins um“, so Kreissprecher Michael Volk.

Ziel des zusätzlichen Maßnahmepaketes ist es, die örtliche Sieben-Tage-lnzidenz zu senken und in Folge auch die Zahl weiterer Hospitalisierungen beherrschbar zu halten. In Erweiterung der aktuellen Thüringer Corona-Verordnung gelten im Kreis demnach folgende zusätzliche Maßnahmen:

Erweiterte Kontaktbeschränkung Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts (und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht) und einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

Erweiterte Verpflichtung zur Verwendung einer FFP2-Maske Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine FFP2-Maske zu verwenden:

als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,

als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,

bei Sitzungen von kommunalen Gremien,

als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen (Ausnahme: in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt),

als Fahrgäste sowie Personal in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen,

bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt

als Gäste in Gaststätten einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,

als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften

Pflicht zur Gesichtsmaske An folgenden Orten ist im öffentlichen Raum eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen: In Sonneberg am Piko-Platz, Bahnhofsplatz, Marktplatz, Hanns-Arthur-Schönau-Platz. In Neuhaus am Rennweg auf dem Gelände des Wertstoffhofs im Kirchweg 2, am Marktplatz und Vorplatz des Kulturhaus Neuhaus am Rennweg (ab Abzweig Sonneberger Straße bis Marktstraße 3 und bis Eisfelder Straße 5), im Außengelände der Bahnhofstraße 8 – 10. Im Ortsteil Steinheid am Marktplatz und im Außenbereich Markt 7 und 8. In Lichte: Marktplatz Lichte und Außenbereich Saalfelder Straße 4. Im Ortsteil Piesau: Dorfplatz. In Lauscha am Hüttenplatz und in Steinach am Marktplatz. Im Bring- und Abholbereich aller Schulen und Kindergärten im Landkreis, auf den Freiflächen aller Kirchen. Auf allen Wochenmärkten im Landkreis, beim Betreten und Aufenthalt auf den Verkehrsflächen von Tankstellen, beim Betreten und Aufenthalt von ausgewiesenen Haltestellenbereichen, Busbahnhöfen und Bahnhöfen, einschließlich der Bahnsteige

Verschärfte Obergrenzen

•In geschlossenen Räumen: Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie für kulturelle Veranstaltungen in geschlossen Räumen beträgt die maximale Kapazitätsauslastung bis zu 30 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung. Die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig hundert Teilnehmern. Darüber hinaus gilt für alle öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung. Zutritt haben nur vollständig Geimpfte oder Genesene, die zusätzlich aktuell negativ getestet sind. Auch müssen Besucher zwingend eine FFP2-Maske tragen.

•Außerhalb geschlossener Räume: Für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie für kulturelle Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume beträgt die maximale Kapazitätsauslastung bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung. Die Obergrenze liegt bei gleichzeitig 200 Teilnehmern.

Nichtöffentliche / private Veranstaltungen

•In geschlossenen Räumen: Für nichtöffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen liegt die Personenobergrenze bei bis zu gleichzeitig 30 Menschen.

•Außerhalb geschlossener Räume: Für nichtöffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume liegt die Personenobergrenze bei bis zu gleichzeitig 50 Teilnehmern.

Verschärfte Personenobergrenzen im Einzelhandel In Geschäften ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

Erweiterte 3G-Zugangsbeschränkung Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt auch für den Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen in Behörden und Ämtern. Damit gilt unter anderem auch fürs Landratsamt, dass nur vollständig Geimpfte, Genesene oder aktuell negativ Getestete Zutritt haben. Bürger, die bereits Termine in der Behörde vereinbart haben und nicht geimpft oder nicht genesen sind, müssen beim Betreten des Landratsamtes ein aktuelles negatives Testergebnis nachweisen.

Erweiterte 2G-Zugangsbeschränkung Für Fahrschulen und für Erste-Hilfe-Schulungen gilt die 2G-Zugangsbeschränkung. Zutritt haben nur vollständig geimpfte oder genesene Personen.

Erweiterte 2G-Plus-Zugangsbeschränkung Für folgende Bereiche in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung, wonach Zutritt nur vollständig geimpfte oder genesene Personen haben, die zusätzlich aktuell negativ getestet sind: in Gaststätten,

bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen),

bei Reisebusveranstaltungen,

bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken

bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-‚ Kino- oder Opernaufführungen

In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung auch für alle öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen.

Bei Sportveranstaltungen sind Zuschauer untersagt. Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum einschließlich in öffentlich zugänglichen Einrichtungen ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. Der Konsum von Alkohol ist ganztägig untersagt im Bereich von Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, auf Parkdecks, in Parkgaragen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen.

Keine Testnachweise mehr unter bestimmten Voraussetzungen Mit der neuen Allgemeinverfügung wird jedoch auch eine Erleichterung rechtlich umgesetzt, die landesweit gilt, so das Landratsamt. So entfällt in Thüringen die zusätzliche Testpflicht in 2G-Plus-Bereichen für Genesene; für Geimpfte, deren Grundimmunisierung nicht länger als sechs Monate zurückliegt und für Geimpfte, die zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Für Menschen, die ihre Grundimmunisierung mit dem Einmalimpfstoff Johnson & Johnson erhalten haben, entfällt die Testpflicht nur dann, wenn entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission eine zusätzliche Impfung mit einem mRNA-Impfstoff zur Optimierung des Impfschutzes erfolgt ist und diese nicht länger als sechs Monate zurückliegt.