Die Vorschrift dürfte nach Ansicht des OVG gegen das sogenannte Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen. Nach diesem Prinzip müssen sich Anbieter elektronischer Dienste an das Recht des EU-Staates halten, in dem sie sich niedergelassen haben, im Fall von Meta also Irland. Die Gerichte in NRW sind zuständig, weil das Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde seinen Sitz in Bonn hat.