Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, die bei einer Tätigkeit mit Lebensmitteln Pflicht ist, kann ab 1. März im Landkreis Schmalkalden-Meiningen unter https://sm.gotzg.de online absolviert werden. Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, muss vor Beginn der Tätigkeit eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach Paragraf 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes vorweisen, die nicht älter als drei Monate ist. Ziel der Belehrung ist es, Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome von Mitarbeitenden frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung sowie Kontamination von Lebensmitteln zu verhindern.