Hochzeiten, Geburten, Todesfälle Wofür gibt es eigentlich Sonderurlaub?

Maik Heitmann
Nicht nur für Hochzeiten gibt es Sonderurlaub. Foto: imago/Monkey Business 2

Für viele wichtige persönliche Anlässe können sich Arbeitnehmer bezahlt freistellen lassen. Dabei gibt es aber ein paar Details zu beachten.

 
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Stuttgart - Für besondere Ereignisse können sich Beschäftigte bezahlt freistellen lassen. Außerdem ist es manchmal unzumutbar, zur Arbeit zu gehen. Steht beispielsweise das Haus nach einem Unwetter unter Wasser, so dürfen Beschäftigte normalerweise zunächst das Nötigste daheim regeln. Das ermöglicht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die wichtigsten Anlässe im Überblick.

Geburt und Tod Eine Geburt ist ein klassischer Fall, bei dem bezahlte Freistellung zusteht. Meist gibt es den Sonderurlaub unabhängig vom Familienstand. Einige Tarifverträge beschränken dieses Anrecht noch auf eheliche Kinder. Gleichgeschlechtliche Ehen dürfen nicht benachteiligt werden. Stirbt ein Lebenspartner oder das eigene Kind, sterben Eltern oder Geschwister, so haben Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf zwei freie Tage.

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Hochzeit Wer heiratet, der bekommt am Hochzeitstag Sonderurlaub. Dasselbe gilt für die Trauung der Eltern, des eigenen Kindes oder die goldene Hochzeit der Eltern. Kirchliches Fest Eine Kommunion oder Konfirmation des Kindes kann Sonderurlaub bringen. Das gilt auch für gleichrangige Feste anderer Religionsgemeinschaften.

Ausnahme Arbeitsweg Wer wegen eines Unwetters oder eines Bahnstreiks nicht zur Arbeit kommt, der hat Pech gehabt. Das „Wegerisiko“ tragen die Beschäftigten. Arbeitgeber haben dann das Recht, das Gehalt für den Fehltag abzuziehen.

Impfung Impfen lassen sollten sich Beschäftigte in der Freizeit. Für die Corona-Impfungen gibt es die Ausnahme, dass Firmen ihre Angestellten dafür freistellen müssen. Diese Regel aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt noch bis zum 24. November 2021.

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Auch für Pflegefälle, bei Krankheit der Kinder oder ehrenamtlichen Einsätzen für die Feuerwehr oder als Schöffe vor Gericht gibt es entsprechende Regelungen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann durch Sonderurlaub nicht gekürzt werden. Tritt ein Ereignis wie ein plötzlicher Todesfall allerdings ein, während der Arbeitnehmer im Urlaub ist, so gibt es keinen Sonderurlaub.

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