Für das Goldwaschen an oder in Bächen und Flüssen ist laut Gesetz eine vorherige Genehmigung unbedingt erforderlich, da es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung handelt. Die Genehmigung ist im Vorfeld bei der örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde der Landratsämter bzw. der kreisfreien Städte zu beantragen. Darauf weist Kreissprecher Michael Volk hin. Von vornherein ausgeschlossen ist das Goldwaschen beispielsweise innerhalb von Naturschutzgebieten. Ebenso können artenschutzrechtliche Regelungen einer Genehmigung entgegenstehen.