Genesenen-Nachweis 4500 Corona-Genesene erhalten Bescheid vom Gesundheitsamt

Wessen positiver PCR-Test zwischen 28 Tage und sechs Monate alt ist, genießt einen Sonderstatus und hat mehr Freiheiten in der Corona-Pandemie. Foto: Gorodenkoff

Über 4500 Menschen im Ilm-Kreis erhalten in den kommenden Tagen vom Landratsamt einen Genesenennachweis. Damit dürfen sie genauso wie geimpfte Menschen Lockerungen der Corona-Einschränkungen nutzen.

 
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Arnstadt - Mit der Anpassung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Landes Thüringen vom 6. Mai sind für genesene und geimpfte Personen Erleichterungen vorgesehen. Immer dort, wo ein negativer Test verlangt wird, sind Geimpfte und Genesene den Negativ-Getesteten gleichgestellt.

Um auch nachweisen zu können, dass man am Coronavirus erkrankt und nun tatsächlich genesen ist, verschickt das Landratsamt in Kürze an 4500 Menschen im Ilm-Kreis einen Bescheid. Konkret geht es um Bürger, deren positiver PCR-Test mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist, teilte das Landratsamt am Dienstagnachmittag mit. Diese Menschen sind laut Definition der Verordnung Genesene. Sind die sechs Monate abgelaufen, verfällt der Sonderstatus wieder.

Ein Antrag oder eine Anmeldung für den Genesenennachweis sind nicht nötig. „Da die Coronavirus-Infektionen meldepflichtig sind, haben wir auch alle bereits Genesenen erfasst“, so Landrätin Petra Enders. Zukünftig soll dann den positiv Getesteten mit dem Isolationsbescheid auch automatischer dieser Genesungsnachweis mitgesendet werden.

Mehr Freiheiten

Wie das Landratsamt weiter mitteilt, ist davon auszugehen, dass Personen, die von einer Coronavirus-Erkrankung genesen oder vollständig geimpft sind, zumindest vorübergehend über einen gewissen Schutz vor einer Erkrankung verfügen. „Sie haben nun bundesweit wieder mehr Freiheiten als zuvor. Sie dürfen ohne Test zum Friseur oder den Tierpark besuchen, sich wieder mit mehr Menschen treffen, draußen Sport treiben und ohne Ausgangsbeschränkung nachts nach draußen gehen“, so die Landrätin.

Als geimpft gelten alle Menschen, die den vollen Impfschutz erreicht haben. Laut Verordnung ist dies der Fall, wenn nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung – in der Regel nach der zweiten Impfspritze – mindestens 14 Tage vergangen sind.

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