Der Teilzeitwunsch des Ingenieurs widersprach dem Konzept aber. Er würde verhindern, dass die anderen Mitarbeiter die gleichen Chancen auf Urlaub im August hätten. Damit überwogen die betrieblichen Gründe das persönliche Interesse des Mannes.
Zudem hatte der Ingenieur laut Urteil eine unzulässige Rechtsausübung begangen - weil er mit seinem Teilzeitbegehren die Urlaubswünsche anderer beeinflusste.