Heldburg/Gompertshausen - Gemäß der Thüringer Kommunalordnung darf eine Gemeinde „Vermögensgegenstände, zu denen auch Grundstücke gehören und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht gebraucht werden“, veräußern. Wie es das Gesetz vorsieht, müssen die infrage kommenden Flächen öffentlich zum Verkauf etwa im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Heldburger Unterland“ ausgeschrieben werden.