Zugleich betont der Datenschützer aber, dass der befragte Arbeitnehmer die Frage nach dem Impfstatus dann nicht beantworten muss. Es besteht also laut Brink keine „Auskunftspflicht“ des Beschäftigten.
Die Behörden des Landes haben im Fall der Lohnfortzahlung bei Quarantäne allerdings ein anderes Rechtsverständnis: Demzufolge muss der Arbeitnehmer den Impfstatus gegenüber seinem Arbeitgeber preisgeben. Allerdings muss er nicht erklären, warum er etwa nicht geimpft ist. So erfährt der Arbeitgeber nicht, ob ein Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen oder etwa wegen einer Schwangerschaft nicht gegen das Coronavirus geimpft wurde. Allerdings fordert das Regierungspräsidium dann ein ärztliches Attest an.
Darf ich meinem Chef freiwillig meinen Impfstatus mitteilen?
Ja, dies ist gemäß Brink ausdrücklich erlaubt und erleichtert dem Unternehmen die Zusammenarbeit mit den Behörden erheblich. Doch auch hier greift der Datenschutz: Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten mitteilen, zu welchem Zweck die persönlichen Informationen genutzt werden. Außerdem darf der Arbeitnehmer die Einwilligung zur Nutzung der Gesundheitsdaten wieder rückgängig machen, wenn er das möchte. Die Einwilligung sollte schriftlich erfolgen.
Was darf der Arbeitgeber mit den Gesundheitsdaten machen?
Die herausgegebenen persönlichen Daten sind laut Brink streng zweckgebunden. Nachdem der Arbeitgeber die Informationen über den Impfstatus des Mitarbeiters genutzt hat, muss er sie unverzüglich löschen. Er darf sie für keinen anderen Zweck nutzen, als nur für den, in den zuvor der Mitarbeiter eingewilligt hat. Der Chef darf also beispielsweise auch kein betriebliches Impfregister anlegen.
Darf ich den Antrag auf Lohnerstattung selbst bei der Behörde stellen – ohne den Arbeitgeber einzubeziehen?
Der Landesdatenschützer ist der Meinung, dass der Arbeitnehmer dies tun kann. Dadurch könne eine Auskunft an den Arbeitgeber umgangen werden. Der Mitarbeiter teilt dann selbstständig dem Regierungspräsidium seinen Impfstatus mit, um die Lohnerstattung in Quarantäne zu gewährleisten.
Doch auch hier gibt es Uneinigkeit: Aus Sicht der Behörden ist dies im Falle einer Corona-Quarantäne nicht möglich.
Wer sorgt für rechtliche Klarheit?
Da die aktuelle Gesetzeslage derzeit unklar ist, werden hier wohl Gerichte für eine Klarstellung sorgen müssen.
Link zum Infektionsschutzgesetz: Stand 27. September 2021
Link zum Positionspapier des Landesdatenschutzbeauftragten, Stefan Brink