Corona-Virus Impfzentren im Kreis starten am 13. Januar

Anfang nächsten Jahres sollen im Landkreis zwei Impfzentren eröffnen. Dort wird die Schutzimpfung gegen Corona verabreicht.

In Meiningen und in Schmalkalden soll im Januar ein Impfzentrum entstehen. Foto: dpa/Tobias Hase

Meiningen - In Thüringen haben die Impfungen zum Schutz gegen das Corona-Virus begonnen, in Schmalkalden-Meiningen wird es Mitte Januar so weit sein: „Nach derzeitigen Informationen nehmen die beiden Impfzentren im Landkreis voraussichtlich am 13. Januar ihre Arbeit auf“, informierten Landrätin Peggy Greiser und die Leiterin des Krisenstabes, Vizelandrätin Susanne Reum. Betreibung und Terminvergabe laufen über die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT) in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Gesundheitsministerium. „Wir haben in den letzten Tagen immer wieder bei der KVT nachgehakt, weil wir natürlich auch unsere Bürgerinnen und Bürger informieren wollen“, so Greiser. Vizelandrätin Reum ergänzt: „Leider können wir aktuell nur Zwischenstände mitteilen, da uns auch noch keine konkreteren Infos vorliegen. Wir bleiben aber weiter am Ball.“

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Die beiden Impfstellen in Meiningen und Schmalkalden sollen nach jetzigem Stand am 13. Januar startklar sein. Die genauen Orte und Adressen will die Kassenärztliche Vereinigung erst zum Impfstart bekanntgeben. Die Terminvergabe erfolgt ab 30. Dezember zunächst ausschließlich über die Internetseite der KVT und des Ministeriums www.impfen-thueringen.de. Ab 4. Januar ist dies dann zusätzlich auch über die Telefonnummer der KVT möglich: 03643/495 04 90.

Bis dahin impfen mobile Teams der Kassenärztlichen Vereinigung zunächst in Alten- und Pflegeeinrichtungen, die dies zunächst bei der KVT beantragen müssen. Darüber seien die Einrichtungen bereits informiert worden, teilte das Landratsamt mit. Kreischefin Greiser richtet einen Appell an die Kreisbewohner: „Ich möchte allen heute schon nahelagen, sich gegen diesen verheerenden Virus impfen zu lassen, sobald dies für jeden von uns möglich sein wird. Denn auch hier gilt: Je höher die Impfdichte, desto besser und schneller können wir gemeinsam der Pandemie ein Ende bereiten.“.

Zur weiteren Information hat die Kassenärztliche Vereinigung einen Fragen-Antworten-Katalog zusammengestellt:

Brauche ich einen Termin zum Impfen?

Ja. Grundsätzlich wird es ein Terminvergabesystem geben, bei dem der Anfragende bestätigen muss, dass er oder sie über einen entsprechenden Nachweis einer zu priorisierenden Gruppe verfügt. Sollte er oder sie diesen dann zum Impftermin nicht vorlegen können, verfällt der Anspruch auf diesen Termin und der nächste rückt vor.

Wie läuft die Terminvergabe ab?

Bei der Vereinbarung des Impftermins über die Website bzw. Telefonnummer erfährt die Person, wann sie wo geimpft wird. Durch ein Netz von 29 Impfstellen und zehn mobilen Impfteams ist gewährleistet, dass in der Regel entweder wohnortnah oder – bei mobilitätseingeschränkten Personen wie Bewohnern von Altenheimen – durch ein mobiles Impfteam geimpft werden kann.

Wer wird zuerst geimpft?

Die Reihenfolge der Impfungen ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (RKI) aufbaut. Diese Rechtsverordnung soll rückwirkend ab 15.Dezember 2020 in Kraft treten. Eine Priorisierung ist notwendig, weil nicht ausreichend Impfstoff zu Verfügung steht, um alle Menschen zu impfen, die das wünschen. Nach der Impf-Verordnung werden zuerst die über 80-Jährigen sowie die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und Einrichtungen für geistig Behinderte geimpft. Auch das Personal dieser Häuser sowie Menschen, die einem besonders hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind, gehören zu der ersten Gruppe.

Die Priorisierung im Einzelnen:

Höchste Priorität

•Über 80-Jährige

•Personen, die in stationären Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind

•Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten

•Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit hohem Expositionsrisiko wie Intensivstationen, Notaufnahmen, Rettungsdienste, in SARS-CoV-2-Impfzentren sowie in Bereichen mit infektionsrelevanten Tätigkeiten

•Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die Menschen mit einem hohen Risiko behandeln, betreuen oder pflegen. (vor allem Hämato-Onkologie und Transplantationsmedizin).

Hohe Priorität

•Über 70-Jährige

•Personen mit Trisomie 21, mit Demenz oder geistiger Behinderung, nach einer Organtransplantation

•Enge Kontaktpersonen von über 80-Jährigen oder Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen und Heimen für geistig Behinderte

•Kontaktpersonen von Schwangeren

•Personen, die in stationären Einrichtungen für geistig behinderte Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen

•Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren

•Polizei- und Ordnungskräfte, die im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind

•Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in relevanten Positionen der Krankenhausinfrastruktur

•Personen, die in Flüchtlings- und Obdachloseneinrichtungen leben oder tätig sind

Erhöhte Priorität

•Über 60-Jährige

•Personen mit folgenden Krankheiten: Adipositas, chronische Nieren-oder Lebererkrankung, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Diabetes mellitus, Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma, Autoimmunerkrankungen und Rheuma

•Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko (Labore) und ohne Betreuung von Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten

•Personen in relevanter Position in Regierungen, Verwaltungen und den Verfassungsorganen, in Streitkräften, bei der Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und THW, Justiz

•Personen in relevanter Position in Unternehmen der kritischen Infrastruktur, in Apotheken und Pharmawirtschaft, öffentliche Versorgung und Entsorgung, Ernährungswirtschaft, Transportwesen, Informationstechnik und Telekommunikation

•Erzieher und Lehrer

•Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen

Welcher Nachweis muss für eine Impfung vorgelegt werden?

Als Nachweis für die Anspruchsberechtigung gelten laut Impfverordnung der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis. Für Bewohner von Pflegeheimen legt die Einrichtung eine Bescheinigung vor. Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis. Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten Person.

Wie viele Impfungen brauche ich?

Für einen ausreichenden Impfschutz muss der Impfstoff zweimal im Abstand von drei Wochen verabreicht werden. Dabei wird der Impfstoff in den Oberarmmuskel gespritzt.

Wer trägt die Kosten?

Die Impfung in den Impfzentren wird für die Bevölkerung kostenlos sein – unabhängig vom Versicherungsstatus. Der Bund zahlt den Impfstoff. Die Kosten für den Aufbau und die Organisation der Impfzentren tragen die Länder sowie die gesetzliche und private Krankenversicherung. Wenn in der zweiten Phase in den Arztpraxen geimpft werden kann, übernehmen wie üblich gesetzliche und private Krankenversicherung die ärztliche Leistung.

Wie wirksam ist die Impfung?

Der ausreichende Impfschutz beginnt sieben Tage nach der zweiten Impfung. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind etwa 95 von 100 geimpften Personen vor einer Erkrankung geschützt. Wie lange dieser Schutz anhält, ist derzeit noch nicht bekannt. Da der Schutz nicht sofort nach der Impfung einsetzt und auch nicht bei allen geimpften Personen vorhanden ist, ist es auch trotz Impfung notwendig, die AHA + A + L-Regeln zu beachten..

Wie verhalte ich mich vor und nach der Impfung?

Wer nach einer früheren Impfung oder anderen Spritze ohnmächtig geworden ist oder zu Sofortallergien neigt, sollte dies dem Impfarzt vor der Impfung mitteilen. Zu anderen Impfungen soll ein Abstand von mindestens 14 Tagen eingehalten werden. Nach der Impfung muss sich nicht besonders geschont werden. Es besteht die Möglichkeit, Nebenwirkungen auch selbst per Internet zu melden: https://nebenwirkungen.bund.de

Welche Impfreaktionen können nach der Impfung auftreten?

Nach der Impfung mit dem mRNA-Impfstoff kann es als Ausdruck der Auseinandersetzung des Körpers mit dem Impfstoff zu Lokal- und Allgemeinreaktionen kommen. Diese Reaktionen treten meist innerhalb von zwei Tagen nach der Impfung auf und halten selten länger als ein bis zwei Tage an. Sehr häufig berichten Geimpften in der bisher mehrmonatigen Beobachtungszeit von Schmerzen an der Einstichstelle, von Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Frösteln, Gelenkschmerzen, Fieber und Durchfall. Die meisten Reaktionen sind bei älteren Personen etwas seltener als bei jüngeren Personen zu beobachten. Die Impfreaktionen sind zumeist mild oder mäßig ausgeprägt und treten etwas häufiger nach der zweiten Impfung auf.

Wer soll nicht geimpft werden?

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, für die der Impfstoff aktuell nicht zugelassen ist, sollen nicht geimpft werden. Da noch nicht ausreichende Erfahrungen vorliegen, ist die Impfung in der Schwangerschaft und Stillzeit derzeit nicht empfohlen.