Corona-Proteste „Spaziergänge“ verstoßen gegen gültige Verordnungen

Während in Bad Salzungen die Polizei bei den „Spaziergängen“ der Corona-Kritiker eingriff, ließ man am Montag in Schmalkalden und Meiningen die Teilnehmer unbehelligt, obwohl sie gegen gültige Verordnungen verstießen.

In Schmalkalden konnten am Montag etwa 360 Spaziergänger durch die Stadt ziehen, obwohl sich nach der gültigen Allgemeinverfügung maximal 35 Personen ortsfest hätten treffen dürfen. In Meiningen waren es mit etwa 75 weit weniger. Foto: Sascha Willms

Meiningen - Auch in Meiningen gab es am Montagabend wieder einen „Spaziergang“ mit dem die Teilnehmer ihre Ablehnung der aktuellen Corona-Schutz-Maßnahmen deutlich gemacht haben. Nach Angaben der Ordnungsbehörde im Meininger Landratsamt war diese „Demonstration“, so wie die zeitgleich in Schmalkalden stattgefundene, im Vorfeld nicht angezeigt worden. „Versammlungsanzeigen lagen der Versammlungsbehörde bisher nicht vor“, heißt es aus der Behörde. Den zuständigen Ordnungsbehörden seien die Termine „durch die diversen Aufrufe in den sozialen Medien und die öffentliche Wahrnehmung der wieder aufkommenden ,Spaziergänge’ informell bekannt“. In Schmalkalden habe man bereits den zweiten Umzug durch die Stadt in Folge beobachten müssen, in Meiningen nach längerer Pause das erste Mal.

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Nach Angaben des Landratsamtes ist die Polizei in Absprache mit der Versammlungsbehörde mit Einsatzkräften vor Ort, wenn die entsprechenden Orte bekannt sind. Während in Meiningen am Montag etwa 75 Teilnehmer registriert worden waren, nahmen in Schmalkalden mit rund 360 deutlich mehr Personen an dem „Spaziergang“ teil. Allein diese Zahlen und der Umstand, dass die Teilnehmer durch die Straßen gezogen sind, hätte ein Eingreifen der Sicherheitskräfte gerechtfertigt. Das Landratsamt macht deutlich: „Jeder dieser Spaziergänge stellt einen Verstoß gegen die geltende Verordnungslage dar, da gemäß Paragraf 19 Absatz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO lediglich ortsfeste Versammlungen mit bis zu 35 Teilnehmern und unter Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske zulässig sind.“