– Nachweis einer Genesung von COVID-19 (frühestens elf Tage nach dem ersten Positivergebnis, nicht älter als 180 Tage). Der Nachweis der Genesung muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname des Reisenden, Datum der Testabnahme des ersten positiven Tests, angewandtes Testverfahren, Ausstellungsstaat
– Negatives Testergebnis: PCR-, LAMP- oder TMA-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder einen in der EU anerkannter Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden)
Alle Nachweise müssen elektronisch oder in Papierform auf Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Bei der Einreise finden regelmäßig eine Gesundheitskontrolle durch Temperaturmessung, Auswertung des Einreiseformulars durch die Gesundheitsbehörde sowie eine visuelle Kontrolle der Reisenden statt. Personen mit einer Temperatur von über 37,5 Grad Celsius oder anderen Auffälligkeiten können einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden.
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Gesundheitszentren oder Apotheken. Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Pflicht ausgenommen. Informationen zu möglichen Einschränkungen in den Autonomen Gemeinschaften Spaniens werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht.
Portugal
Für Einreisende aus allen EU- und Schengen-Staaten gelten keine Beschränkungen bezüglich des Reisezwecks. Es gelten auch keine Quarantänevorschriften. Ein Testnachweis ist aber dennoch verpflichtend (PCR-Test höchstens 72 Stunden alt, Antigen-Test höchstens 24 Stunden alt). Kinder unter zwölf Jahren und Inhaber eines digitalen COVID-Zertifikats der EU sind von der Testpflicht befreit. Bei Einreisenden auf dem Luftweg oder als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln können Temperaturmessungen auch vorgenommen werden. Übersteigt diese 38 Grad Celsius, ist mit weiteren Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsbehörden, wie Selbstisolation beziehungsweise häuslicher Quarantäne, zu rechnen.
Abgesehen davon gibt es kaum Beschränkungen im Land. Es gibt keine systematische Testpflicht mehr, nur im Einzelfall kann ein Test von der Gesundheitsbehörde angeordnet werden. Die Maskenpflicht gilt nur noch in öffentlichen Verkehrsmitteln, Pflegeheimen, Krankenhäusern sowie vergleichbaren medizinischen Einrichtungen. Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, sollte grundsätzlich einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten. Diese Beschränkungen beziehen sich auf das Festland. In den autonomen Regionen Madeira und den Azoren kann es andere Regelungen geben.
Frankreich
Vollständig geimpfte Reisende aus Deutschland benötigen für die Einreise nach Frankreich lediglich einen gültigen Impfnachweis. Als vollständig geimpft gelten Personen, die einen von der EMA zugelassenen Impfstoff erhalten haben:
– Sieben Tage nach der Zweitimpfung mit einem Vakzin, für das zwei Impfdosen erforderlich sind (Pfizer, Moderna, AstraZeneca (Vaxevira und Covishield))
– Vier Wochen nach der Impfung mit einem Vakzin, für das nur eine Impfdosis erforderlich ist (Johnson & Johnson)
– Sieben Tage nach der Impfung für COVID-19-Genesene (eine einzige Impfdosis erforderlich)
Reisende aus Deutschland, die nicht vollständig geimpft sind oder ihren Impfstatus nicht nachweisen können, benötigen für die Einreise einen negativen PCR-Test (höchstens 72 Stunden alt) oder einen Antigen-Test (höchstens 48 Stunden alt). Gleichwertig ist der Nachweis einer mindestens elf Tage, aber höchstens sechs Monate zurückliegenden Genesung von COVID-19. Den Impf-, Test- oder Genesenenstatus können Reisende in Papierform oder digital nachweisen, etwa über den CovPass oder die Corona-Warn-App. Für minderjährige Kinder gelten, unabhängig von ihrem Impfstatus, in Bezug auf die Quarantäne die gleichen Vorgaben wie für die die geimpften Volljährigen, die sie begleiten. Ungeimpfte Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres müssen jedoch einen negativen PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) oder einen negativen Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen.
Gastronomiebetriebe im Außenbereich, Geschäfte, Sporthallen, Freibäder, Sportstadien und ähnliche Veranstaltungsorte sind mit Einschränkungen geöffnet. In Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege sowie für Menschen mit Behinderungen gilt weiterhin die 3G-Regel. Zudem müssen in den eben genannten Einrichtungen sowie im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr ab dem Alter von sechs Jahren Masken getragen werden. In den Überseegebieten kann es andere Regelungen geben.
Türkei
Die Luft-, Land- und Seegrenzen der Türkei sind offen, es gibt aber noch Einschränkungen beim Fährverkehr mit Griechenland. Reisende aus Deutschland ab zwölf Jahren müssen bei der Einreise in die Türkei eines der folgenden Nachweise vorlegen:
– Amtlicher Nachweis einer vollständigen Impfung (mindestens zwei Dosen Impfstoff, Einzeldosis für Johnson & Johnson, mindestens 14 Tage vor Ankunft)
– Amtliche Dokumentation einer Genesung von einer COVID-19-Infektion (nicht älter als sechs Monate)
– Negatives Testergebnis: PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden vor Ankunft) oder Antigen-Test (nicht älter als 48 Stunden vor Ankunft)
In öffentlichen geschlossenen Räumen ohne ausreichende Belüftung und Abstandsmöglichkeit sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von einem Mund-Nasen-Schutz Pflicht. Ein ausreichendes Abstandhalten wird empfohlen. Weitere Beschränkungen bestehen nicht. Dennoch sollten Hinweise lokaler Behörden befolgt werden.
Griechenland
Seit Anfang Mai ist die Nachweispflicht über ein negatives Testergebnis, den Impf- oder Genesenenstatus für die Einreise nach Griechenland entfallen. Die Einreise ist über alle internationalen Flughäfen möglich und ausländische Schiffe jeglicher Art können in jeden griechischen Hafen einlaufen.
Werden Reisende während ihres Aufenthalts in Griechenland positiv auf COVID-19 getestet, wird eine mindestens fünftägige Quarantäne angeordnet. Die Quarantäne ist in der Regel im Hotelzimmer zu absolvieren. Für Individualreisende wird ein geeigneter, von den zuständigen Behörden bestimmter Aufenthaltsort zugewiesen. Die Zuweisung des Aufenthaltsorts kann jedoch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Für Personen ab vier Jahren gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen öffentlichen, geschlossenen Räumen. In Supermärkten sowie im ÖPNV muss ein doppelter Mund-Nasen-Schutz oder mindestens ein Mund-Nasen-Schutz der Klasse KN95 getragen werden. Abstandsregeln müssen überall eingehalten werden. Für Hotels und andere Unterkünfte gelten spezielle Hygieneprotokolle mit Hygiene-, Distanz- und Auslastungsbeschränkungen. 2G- oder 3G-Regelungen für den Zutritt zu Kinos, Museen, Gastronomie oder öffentlichen Einrichtungen gelten nicht mehr.
Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich
Für die Einreise nach Großbritannien und Nordirland gibt es derzeit keine pandemiebedingten Sonderregelungen. In England sowie in Wales besteht die Maskenpflicht nur noch in gesundheitlichen Einrichtungen und Pflegeheimen. In Nordirland werden Maßnahmen, wie das Tragen einer Maske im öffentlichen Nahverkehr, Geschäften oder anderen Veranstaltungsräumen empfohlen. In Schottland wurden alle Corona-Regeln und -Beschränkungen aufgehoben. In allen Ländern dennoch weiterhin empfohlen, die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten. Informationen über die Regelungen auf den Kanalinseln, der Isle of Man, in Gibraltar und in den Überseegebieten gibt es auf den jeweiligen Websites.
USA
Nur Flugreisende, die vollständig geimpft sind, dürfen in die USA einreisen. Es gibt wenige Ausnahmen von der Impfpflicht, etwa für Reisende unter 18 Jahren oder Personen, die medizinisch nachweisen können, dass sie keine Impfung erhalten können. Vor Abreise muss der Fluggesellschaft ein aktueller und gültiger Impfausweis sowie für alle Reisenden ab einem Alter von zwei Jahren ein negativer Corona-Test (PCR- oder Antigen-Test) elektronisch oder in Papierform vorgelegt werden (nicht älter als 24 Stunden). Vollständig geimpfte Personen, die innerhalb von 90 Tagen vor Reisebeginn von COVID-19 genesen sind, müssen zusätzlich zu ihrem positiven COVID-19-Test auch eine ärztliche Bescheinigung über die vollständige Genesung vorlegen – sofern die Vorlage eines negativen viralen COVID-19-Tests nicht möglich ist. Vor dem Abflug in die USA muss ein Gesundheitsformular ausgefüllt werden. In mehreren Bundesstaaten gibt es weiterhin Einschränkungen des öffentlichen Lebens, unter anderem das Gebot, in der Öffentlichkeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Kroatien
Reisende aus Deutschland sowie dem EU - und Schengen-Raum können ohne pandemiebedingte Einschränkungen nach Kroatien einreisen. Auch innerhalb des Landes gibt es kaum Beschränkungen. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt derzeit nur in medizinischen und Pflegeeinrichtungen.
Österreich
Binnengrenzkontrollen sowie die Kontrolle der coronaspezifischen Einreisevoraussetzungen finden stichprobenartig bei der Einreise nach Österreich statt. So muss mit Verzögerungen an der Grenze gerechnet werden. In Österreich gilt in vielen Teilen des öffentlichen Lebens die FFP2-Maskenpflicht, etwa in der Gastronomie, in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Veranstaltungen und Dienstleitungen aller Art.
Schweiz
Bei der Einreise in die Schweiz gelten keine pandemiebedingten Einschränkungen mehr. Deutsche Staatsangehörige können also derzeit in die Schweiz einreisen. Landesweit besteht keine Maskenpflicht, die schweizerischen Behörden rufen aber zum eigenverantwortlichen Einhalten von Hygieneregeln auf. Es gilt zu beachten, dass die Kantone kurzfristig weitere Einschränkungen erlassen können.
Belgien
Reisende aus einem EU-Land oder des Schengenraums müssen bei der Einreise das digitale COVID-Zertifikat der EU als Nachweis einer vollständigen Impfung oder einer Genesung (positiver PCR-Test innerhalb der letzten 150 Tage) vorlegen oder einen negativen Test mit sich führen (PCR-Test maximal 72 Stunden alt, Antigen-Test maximal 24 Stunden alt). Eine Quarantänepflicht besteht bei der Einreise nicht. Kinder unter 12 Jahren sind von der Pflicht zum Mitführen eines EU-COVID-Zertifikats befreit. In Belgien gelten Abstandsregeln von 1,5 Metern. Eine Maskenpflicht besteht in öffentlichen Transportmitteln, in Gesundheitseinrichtungen und Pflegeheimen ab 12 Jahren. Ansonsten wird das Tragen einer Maske in Innenräumen empfohlen, ist aber keine Pflicht.
Niederlande
Für die Einreise in die Niederlande ist kein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mehr notwendig. Dennoch müssen alle Flugreisenden weiterhin im Voraus ein Gesundheitsformular ausfüllen und mit sich führen. Zudem wird empfohlen, direkt nach der Ankunft und fünf Tage danach einen Selbsttest durchzuführen. Es besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes auf Flughäfen und in Flugzeugen. Darüber hinaus bestehen keine einschränkenden Maßnahmen mehr. Für die Einreise in die Überseegebiete als auch den Aufenthalt dort gelten andere Maßnahmen.
Dänemark
Dänemark hat sämtliche Corona-Einreisebeschränkungen aufgehoben. An Flughäfen und zahlreichen weiteren Standorten im Land sind weiterhin öffentliche Testzentren eingerichtet, in denen kostenlose Tests möglich sind. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird von staatlicher Seite nur noch in Einrichtungen des Gesundheitsbereichs (Krankenhäuser, Pflegeheime, etc.) empfohlen. In diesen gesundheitlichen Einrichtungen gilt auch weiterhin die 3G-Regel. Darüber hinaus können private Unternehmen oder private Kultureinrichtungen weiter darauf bestehen, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird oder einen Nachweis über den 3G-Status fordern. Für Reisen auf die Färöer und nach Grönland gelten neben den dänischen Einreisebestimmungen zusätzliche Regelungen.
Luxemburg
Zwischen Luxemburg und Deutschland bestehen auf dem Landweg keine Einschränkungen bei der Einreise. Es finden keine Grenzkontrollen statt und es gibt auch keine Quarantänevorschriften. Auch für Flugreisen ist ein 3G-Nachweis nicht mehr verpflichtend – dennoch kann weiterhin auf das Vorzeigen eines Impfzertifikats oder einer Genesungsbescheinigung bestanden werden. Mit wenigen Ausnahmen sind alle Beschränkungen im Land aufgehoben. In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen gilt weiterhin die 3G-Regel. Es besteht gelegentlich die Möglichkeit, Selbsttests vor Ort unter Aufsicht vorzunehmen. In öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Masken vorgeschrieben, ebenso in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen und in Haftanstalten.
Vereinigte Arabische Emirate
Ausländische Reisende, die einen kurzfristigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) anstreben (Touristen oder Geschäftsleute), können einreisen, sofern sie die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Sie müssen eine Auslandsreisekrankenversicherung nachweisen. Flugreisende in die VAE benötigen zudem einen der nachfolgenden COVID-Nachweise:
– Ein gültiges Impfzertifikat über eine vollständige Impfung mit einem von der WHO zugelassenen Impfstoff mit einem QR-Code
– Eine gültige, medizinische Genesenenbescheinigung von einer COVID-19-Erkrankung mit einem QR-Code, wobei die Genesung nicht länger als 30 Tage zurückliegen darf
– Einen gültigen PCR-Tests (bei Abflug nicht länger als 48 Stunden), in Dubai muss dieser einen QR-Code enthalten
Reisende nach Abu Dhabi sollten sich rechtzeitig vor Abflug auf dem Portal „ICA Smart Travel Service“ registrieren. Auf diesem Portal können auch ausländische Impfzertifikate zur Anerkennung in den VAE hochgeladen werden – das ist aber freiwillig. Am Flughafen in Abu Dhabi sind Kinder unter 16 Jahren (Dubai unter 12 Jahren) von den zuvor genannten Corona-Voraussetzungen befreit. Die Behörden empfehlen bei Ankunft in Abu Dhabi die COVID-19 Smart App AlHosn herunterzuladen, in Dubai die COVID-19-DXB Smart App.
In öffentlichen Innenräumen (Banken, Supermärkte, Einkaufszentren, etc.) ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Zudem müssen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Im Emirat Abu Dhabi dürfen viele Einrichtungen, wie Einkaufszentren oder Restaurants, nur betreten werden, wenn entweder der „grüne Status“ auf der staatlichen AlHosn-App nachgewiesen wird (vollständig geimpft und zusätzlich ein in den Emiraten gemachter PCR-Test, der nicht älter als 30 Tage ist) oder ein negatives PCR-Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist. Ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren. Für Dubai ist der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen nicht an eine App oder einen Testnachweis gebunden. Einkaufszentren, Geschäfte, Restaurants und Freizeiteinrichtungen sind unter Auflagen geöffnet.