Die Bundes-Satzung des BSW erlaubt einen im Vergleich mit anderen Parteien harschen Durchgriff auf Landes- und Kreisverbände. Paragraf 15 der Satzung regelt „Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen“. Sie können bei schwerwiegenden Verstößen vom Bundesvorstand angeordnet werden. Der Satzung zufolge liegt ein schwerwiegender Verstoß unter anderem dann vor, wenn Gliederungen „in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln“.
Brombeer-Koalition Wie Wagenknecht hineinregieren kann
Eike Kellermann 22.10.2024 - 19:54 Uhr