Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch Grundversorger mit einer Pauschale nur die tatsächlichen Kosten eines Mahnschreibens weitergeben dürfen - etwa die Ausgaben für Druck, Kuvertierung, Frankierung und Versendung ( Az.: VIII ZR 95/18 ). Im verhandelten Fall waren das rund 0,76 Euro. Die ursprüngliche Pauschale von 2,50 Euro hielt der BGH dagegen für zu hoch und erklärte deshalb die gesamte Pauschale für unzulässig.