Trotz der teilweisen Legalisierung hält der Bundesgerichtshof an dem bisherigen strengen Orientierungswert für Strafen bei schweren Verstößen fest.
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Die „nicht geringe Menge“ wurde dabei wie früher bereits im Betäubungsmittelgesetz im neuen Cannabis-Gesetz nicht definiert, sondern der Rechtsprechung überlassen. Der BGH blieb nun bei seiner bisherigen Auffassung und setzte den Grenzwert für die Menge des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) - also nicht für die Menge des Cannabis insgesamt - weiterhin auf 7,5 Gramm fest, wie aus dem am Montag veröffentlichten Beschluss eines Revisionsverfahrens vom 18. April hervorgeht.
Die Gefährlichkeitseinschätzung habe sich insoweit nicht geändert, teilte ein Gerichtssprecher am Dienstag in Karlsruhe mit. Die Bundesregierung war zuvor davon ausgegangen, dass der bisherige Grenzwert überholt werden müsse. „Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit“, hatte sie noch in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf geschrieben.
Mit dem 1. April ist der Besitz und Anbau von Cannabis für Erwachsene zum Eigenkonsum mit zahlreichen Vorgaben und Regeln legal geworden. Wer 18 Jahre und älter ist, darf zu Hause bis zu 50 Gramm aufbewahren und draußen maximal 25 Gramm mit sich führen. Weitergabe und Verkauf bleiben verboten.