Entsprechende Regelungen in der Teilungserklärung sind nicht rechtswidrig, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 22 C 41/17), wie die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Nr 9/2018) berichtet. Da die entsprechenden Sondereigentumseinheiten noch nicht nutzbar sind, wären anderweitige Regelungen unangemessen.