Holz verweist auch auf eine Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zum Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes: "Insbesondere ist die Vorgabe einer Mindestbreite eines Wegs aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, da schmale Wege nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen sind", heißt es darin. Vielmehr seien diverse Umstände zu betrachten, etwa die Beschaffenheit des Untergrunds sowie der bauliche Zustand des Weges, eine mögliche nachhaltige Beeinträchtigung des Naturraums, Erosionsgefahr oder eine Gefährdung von Fußgängern.
Einzelfall statt Einheitsregel: Neue Wege für alte Konflikte
"Man muss sich den Einzelfall anschauen", fordert auch Nicolas Gareis vom DAV. Eine Steuerungsgruppe Mountainbike, der Vertreter des Landratsamts und beider Verbände angehören, habe weiter das Ziel, gezielte Angebote zu schaffen und die Radler so zu lenken.