Vogelgrippe Landkreis scheucht Geflügel unters Dach

Erik Hande

Das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen ordnet die Aufstallung von gehaltenen Vögeln an. Was müssen Geflügelhalter tun?

Hinweis an einem Ortsschild. Foto: picture alliance/dpa

Für alle Bestände von gehaltenen Vögeln ordnete der Landkreis Schmalkalden-Meiningen bereits am 22. Oktober die Aufstallung an. Dies bedeutet, das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung gehalten werden, die vor Einträge und dem Eindringen von Wildvögeln von oben schützt. Damit soll verhindert werden, dass sich die Geflügelgrippe, auch Geflügelpest genannt, in den heimischen Beständen ausbreiten kann.

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Von der Hochpathogene Aviären Influenza, so die korrekte Bezeichnung, wurden in kommerziellen Tierhaltungen Stand Mittwoch, 29. Oktober, deutschlandweit 35 Fälle bekannt. Bisher mussten in Deutschland wegen der rasanten Ausbreitung der Vogelgrippe bereits über 500.000 Tiere vorsorglich gekeult werden. Vor diesem Hintergrund ordneten Hamburg und Saarland bereits die Stallpflicht in ihren Bundesländern flächendeckend an.

Stallpflicht entlang der Werra

In Thüringen gibt es noch keine flächendeckende Anordnung zur Stallpflicht. Aber der Landkreis Schmalkalden-Meiningen hat diese bereits für gehaltene Vögel in folgenden Orten angeordnet: Breitungen (ohne die Höfe Winne und Farnbach), Fambach, Schmalkalden (nur Ortsteile Wernshausen mit Zwick und Niederschmalkalden), Schwallungen (ohne Ortsteile), Wasungen (ohne Ortsteile), Meiningen einschließlich Walldorf und Walldorf (andere Ortsteile nicht), Untermaßfeld, Obermaßfeld-Grimmenthal, Einhausen, Ritschenhausen, Belrieth, Vachdorf, Leutersdorf, Rhönblick (nur in Bettenhausen und Gleimershausen), Grabfeld (nur in Bibra und Wolfmannshausen) sowie das Gebiet im Radius von einem Kilometer rund um den Bodenweg in Dillstädt.

Pflichten der Geflügelhalter

Geflügelhalter in diesen Orten müssen unter anderem den Zugang mit geeigneter Schuh-Desinfektion versehen, vor dem Betreten der Stallung Hände waschen und desinfizieren, beim Betreten der Stallung Schutzkleidung tragen, nach Nutzung Gerätschaften sowie säubern und desinfizieren. Außerdem ist die Nutzung von natürlichem Gewässer als Auslauf für Hausgeflügel im gesamten Landkreis verboten. Das Füttern der Haustiere im Freien ist untersagt und die Tierbestände sind täglich auf Erkrankungen zu kontrollieren. Die Zahl der gehaltenen Tiere muss dem Kreis ebenso wie verendete Tiere gemeldet werden. Es erfolgen stichprobenweise Kontrollen.

Hohe Gefahr für Geflügelbestände

Die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) ist eine durch Viren ausgelöste Krankheit, bei deren schweren Variante sich insbesondere Hühner und Puten bis zu 100 Prozent der Bestände anstecken und verenden. Umso wichtiger sei die Einhaltung der Bekämpfung der Geflügelpest. Die angeordneten Schutzmaßnahmen sind auf der Homepage des Landkreises nachzulesen (Anordnung zur Aufstallpflicht).

Kontakt zur Veterinärbehörde für Meldungen von Tierbeständen oder zur weiteren Informationen: Telefon (03693) 485 81 39, E-Mail: vet.amt@lra-sm.de

Begriffserklärung

Aufstallung
Die Aufstallung meint das Halten von Nutzvieh in festen Ställen. gemäß muss Geflügel gegen Eintrag von oben geschützt sein

Weidehaltung
Die Weidehaltung ist das Gegenteil der Aufstallung.