zuletzt bearbeitet: 22.02.2012 14:34 Uhr
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Reisigfeuer dürfen wieder brennen
Von 15. März bis 15. Mai darf man wieder ein Reisigfeuer im Garten entfachen, muss aber dabei einiges beachten.
Sonneberg - Das Landratsamt Sonneberg hat die Fristen für das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt bekannt gegeben: 15. März bis 15. Mai. Nach der Pflanzenabfallverordnung (Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen) darf trockener Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, unter bestimmten Bedingungen verbrannt werden. Auf Grundlage dieser Verordnung und des Beschlusses des Landratsamtes als zuständige Abfallbehörde wurde in einer Allgemeinverfügung für den Landkreis Sonneberg beschlossen, dass in den Zeiträumen vom 15. März bis 15. Mai und vom 15. September bis 15. November Baum- und Strauchschnitt unter den nachfolgenden Bedingungen verbrannt werden darf:
Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Dabei ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. 3. Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
a) 50 m zu öffentlichen Straßen
b) 1,5 km zu Flugplätzen
c) 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
d) 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
e) 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind
f) 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen
g) 5 m zur Grundstücksgrenze
Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
Es darf nur der reine Gehölzschnitt verbrannt werden. Laub und "weiche" Pflanzenabfälle sind von der Verbrennung in jedem Fall ausgeschlossen.
Die Verbrennungsstellen müssen beaufsichtigt werden, bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist ein Verbrennen grundsätzlich unzulässig. An Werktagen ist ein Verbrennen nur in der Zeit von 2 Stunden nach Sonnenaufgang bis 2 Stunden vor Sonnenuntergang zulässig. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Festlegungen dieser Allgemeinverfügung verstößt.
Anstelle der Beseitigung durch Verbrennen von unbelastetem Baum- und Strauchschnitt sollte der Verwertung (z. B. durch Shreddern zur Gewinnung von Mulch- und Kompostiermaterial) der Vorrang gegeben werden. Im Landkreis werden flächendeckend Annahmestellen auf den Wertstoffhöfen, Kompostieranlagen und Grünabfall-Annahmestellen eingerichtet. Dort können die Bürger ihre Grünabfälle ohne zusätzliche Kosten entsorgen. Die Öffnungszeiten können der Broschüre "Abfuhrtermine" entnommen bzw. bei den Gemeindeverwaltungen erfragt werden. Es bleibt auch während der Brenntage gemäß Bundesnaturschutzgesetz verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen, oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Unmittelbar vor der Entzündung ist das Material umzulagern bzw. umzuwenden.
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