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"Ballermann-Fasching": Rettung für Motto in Sicht

Ob der Stützerbacher Carneval-Verein seine Faschings-Feiern weiterhin unter dem Motto "Ballermann-Fasching" veranstalten kann, wird gerade verhandelt. Denn "Ballermann" ist eine geschützte Marke.

Von Jennifer Brüsch
  • Wird in Stützerbach auch weiterhin Ballermann-Fasching gefeiert? Darüber wird derzeit noch verhandelt. Foto: Marina Hube
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Stützerbach - Erschrocken waren die Mitglieder des Stützerbacher Carneval-Vereins (SCV), als am vergangenen Freitag ein Schreiben bei ihnen ins Haus flatterte. Der gemeinnützige Verein soll 550 Euro Lizenzgebühr zzgl. Mehrwertsteuer zahlen. Und zwar, weil der SCV die Markenbezeichnung "Ballermann" genutzt hat, jüngst zur "Ballermann-Faschings-Party" am 19. November. Freies Wort berichtete am Montag.

Ob für Feiern, Getränke, Tonträger oder ähnliches - kaum etwas gibt es, für das man im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Ballermann" nicht die Lizenz von der A. Engelhardt Markenkonzept GmbH mit Sitz in Großkarolinenfeld (Bayern) einholen muss. Die hat die Rechte an der Marke "Ballermann" nach Aussage von Geschäftsführer André Engelhardt seit 1994.

Rund 300 Ballermann-Veranstaltungen pro Jahr werden laut Engelhardt lizensiert, "60 bis 70 Feiern nicht. Dem müssen wir natürlich nachgehen, das ist unsere Pflicht, denn sonst verwirken wir die Rechte an der Marke", meint Engelhardt. Er zeigt sich kooperativ, sagt, dass es nicht in seinem Interesse sei, kleine Vereine oder Gewerbetreibende finanziell zu schädigen. Auch aus diesem Grund verzichte das Unternehmen in diesem Fall auf eine sofortige Abmahnung, sondern gebe zuerst die Möglichkeit der Nachlizensierung zum festgesetzten Preis von 550 Euro plus Mehrwertsteuer.

"Das kostet es auch für die, die ihre Veranstaltung im Vorfeld bei uns anzeigen", meint Engelhardt. "Würden wir diejenigen, die keine Lizenz einholen, gleich abmahnen, dann wäre es wesentlich teurer. Allein ein Anwaltsschreiben kostet zwischen 1300 und 1800 Euro. Aber bei Vereinen oder kleinen Gewerben versuchen wir zuerst, eine einvernehmliche Lösung zu finden", sagt er.

Die Stützerbacher Carneval-Vereinsmitglieder wussten von dieser Lizensierungspflicht für ihre Veranstaltung nichts: "Im Nachhinein haben wir einmal recherchiert. Wir haben mit einem Augenzwinkern über das neue Motto 'Zensiert' nachgedacht, aber auch das ist markenrechtlich geschützt", meint Romy Goldberg, Webseiten-Betreuerin beim SCV.

Nicht gleich abmahnen

"Für uns wäre es natürlich schlimm, wenn wir als gemeinnütziger Verein jetzt so viel Geld zahlen müssten. Zum Beispiel benötigen wir für die kommenden Veranstaltungen noch Kostüme für die Kinder, vielleicht auch noch ein Mikrofon. Doch abzüglich der Kosten für die Nachlizensierung wäre unsere Vereinskasse leer", so die Stützerbacherin.

André Engelhardt wolle dem Stützerbacher Verein nichts unterstellen,. "Ich kann mir vorstellen, dass die Mitglieder nicht wussten, dass sie für die Nutzung des Begriffes 'Ballermann' eine Lizenz benötigen", sagt er. Auf die Markenrechtsverletzung aufmerksam geworden sei die A. Engelhardt Markenkonzepte GmbH durch eine anonyme Anzeige. "Meist sind es Diskjockeys aus der Umgebung, die uns Informationen liefern", erklärt Engelhardt.

Mittlerweile ist auf der Homepage des SCV ein vorläufiges neues Motto veröffentlicht: "(Ge-) STRAND (-et)- FASCHING" heißt es. Doch vielleicht können die Stützerbacher auch die kommenden Faschings-Feiern noch unter dem ursprünglichen Ballermann-Thema veranstalten. "Es gibt gerade Verhandlungen mit Herrn Engelhardt", sagt Romy Goldberg. Und zwar nicht nur über das Motto, sondern auch über die Höhe der Nachlizensierungssumme. Denn auch auf Vergleiche habe man sich laut Engelhardt in der Vergangenheit in manch besonderen Fällen schon geeinigt.

Markenrecht

Eine Marke ist ein besonderes, rechtlich geschütztes Zeichen, das vor allem dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Wer eine eingetragene Marke benutzen will, muss eine Lizenz beim Markeninhaber beantragen.

Passiert das nicht, kann der Markeninhaber die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, die Herausgabe des Verletzergewinns oder den Ersatz der eigenen Mindereinnahmen verlangen.


    
    

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